Dossier Mehlschwalben

Mehlschwalbe
Mehlschwalbe (Foto: Ruedi Aeschlimann - Vogelwarte Sempach)

Die Mehlschwalbe leidet in der intensiv genutzten Landschaft der Schweiz unter Nistplatz- und Nahrungsmangel. Noch in den 1990er-Jahren wurde der Bestand der Mehlschwalbe in der Schweiz auf 100’000 bis 200’000 Paare geschätzt. Er ist seither um fast die Hälfte geschrumpft. Der Thurgauer Vogelschutz fördert die Art mit verschiedenen kantonalen Projekten.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Mehlschwalbe, deren Förderungsmöglichkeiten und Schutz.

Porträt Mehlschwalbe

Mehlschwalbe - Vogel des Jahres 2010

Die Mehlschwalbe war 2010 Vogel des Jahres 2010 von BirdLife Schweiz. Sie ist eine Kulturfolgerin, die seit langem mit den Menschen unter einem Dach lebt. Aus feuchten Lehmkügelchen baut der kleine Insektenfresser sein Nest aussen unter dem Dach. Eine intensive Landwirtschaft, die zunehmende Versiegelung von Böden, aber auch Angst vor Verschmutzungen an Gebäuden durch Schwalbennester bedrohen auch in der Schweiz den Mehlschwalben-Bestand. Ein Porträt zu dem Segler finden Sie beim Schweizer Vogelschutz / BirdLife Schweiz.

Rechtliches

Die Mehlschwalbe nistet vorwiegend an Gebäuden. Menschliche Tätigkeit und Toleranz sind deshalb für ihr Wohlergehen entscheidend. Die rechtliche Situation ist klar: Alle Schwalbenarten sind nach dem Jagdgesetz geschützt. Wer ihr Brutgeschäft stört, macht sich strafbar. Im Kanton Thurgau ist es zudem seit 1. Januar 2017 untersagt, Mehlschwalben-Nester zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen. 

Verordnungen des Kantons Thurgau:

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (RRV NHG; RB 450.11) (im Anhang)

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV; RB 922.11) (§ 8)

§ 37 (Auszug aus RRV NHG; RB 450.11)

Schutz seltener Pflanzen und Tiere

  1. Das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten der in Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführten Pflanzen ist untersagt.
  2. Es ist untersagt, die im Anhang II aufgeführten Tierarten
    1. zu töten, zu verletzen oder zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen,
    2. lebend oder tot einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
    Die Fachstelle kann Ausnahmen im gleichen Umfang bewilligen, wie es das Bundesrecht zulässt.

Merkblätter und Ratgeber

Kontaktadressen und Links

Mehlschwalben - Vorgehen bei Vorhaben

Schutzfragen tauchen meist bei der Sanierung oder Renovation von Hausfassaden auf, weil das Entfernen von Nestern der Mehlschwalben ganzjährig verboten ist. Sind Renovationensarbeiten an einem Gebäude mit Mehlschwalben-Nestern geplant, ist der Kontakt mit der kantonalen Abteilung Natur und Landschaft zu suchen. Die Kosten für Kunstnester und Kotbretter werden zum Schutz der Mehlschwalben von der Abteilung Natur und Landschaft übernommen.

Kontaktadresse

Cornelia Jenny
Mobil: 076 717 17 37
eMail: mehlschwalbe.are@tg.ch

Links
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